Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sog. „offenen“ Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in...
IN EIGENER SACHE
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