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Schließung einer Krankenkasse: Versicherte weiterhin geschützt

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Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen finanzielle Engpässe (beispielsweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) dem zuständigen Aufsichtsorgan melden – in der Regel dem Bundesversicherungsamt. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kasse tatsächlich insolvent wird. So kann sie, um eine Pleite abzuwenden, zum Beispiel mit einer anderen fusionieren. Auf jeden Fall behalten die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen ihren Versicherungsschutz.

Krankenkasse auswählen

Wenn eine Krankenkasse insolvent ist, werden die Versicherten rechtzeitig über die bevorstehende Schließung ihrer Krankenkasse informiert. Mit der Information über die Schließung der Krankenkasse erhält jedes Mitglied einen Vordruck mit den für die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse erforderlichen Angaben sowie eine Übersicht über alle wählbaren Krankenkassen, in die die gewählte Krankenkasse nur noch eingetragen oder angekreuzt werden muss. Den ausgefüllten Vordruck schickt der Versicherte entweder an seine bisherige Krankenkasse, die das Antragsformular an die gewählte Krankenkasse weiterleitet, oder wendet sich mit dem Antrag selber an die gewählte Krankenkasse.

Für einen reibungslosen Ablauf empfiehlt es sich, den Vordruck der schließenden Kasse zu nutzen. Man kann sich aber auch ganz formlos schriftlich bei der neuen Kasse anmelden, zum Beispiel mit diesem Musterbrief.

Fristen beachten

Für die Ausübung des Wahlrechts gelten Fristen, über die die Krankenkasse ihre Mitglieder ebenfalls informieren muss:

Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse habenKrankenkassenmitglieder spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags der zur Meldung verpflichteten Stelle – das ist der Arbeitgeber bzw. die Stelle, die die Beiträge an die Krankenkasse zahlt – eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.

Versäumt der Versicherte, eine neue Krankenkasse zu wählen, meldet der Arbeitgeber Pflichtversicherte bei einer neuen Krankenkasse an. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I und II erfolgt die Ummeldung durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, bei Rentnern durch den Rententräger. Hierbei wird die Krankenkasse gewählt, bei vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse die gesetzliche Krankenversicherung bestand. Ist die frühere Krankenkasse nicht zu ermitteln oder war der Versicherte immer bei der geschlossenen Krankenkasse versichert, wird aus dem Pool der wählbaren Krankenkasse eine Alternative ausgesucht. Die Anmeldung bei der neuen Kasse erfolgt durch die zur Meldung verpflichteten Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen und zwar mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.

Freiwillige Mitglieder müssen den Krankenkassenwechsel selbst innerhalb von drei Monaten vornehmen. Versäumen Versicherte diese Frist und haben gleichzeitig keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, verlieren sie zwar nicht ihren Versicherungsschutz, müssen aber die säumigen Monate nachzahlen. Sie müssen sich dann an die Krankenkasse wenden, bei der sie vor der jetzt schließenden Krankenkasse versichert waren.

Bei einer Fusion oder Insolvenz haben Kassenmitglieder nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht, wohl aber dann, wenn die neue Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen höheren Zusatzbeitrag fordert, als die alte.

Aufnahmepflicht der neuen Krankenkasse

Krankenkassen müssen potentielle Versicherte aufnehmen. Eine Ablehnung von Neumitgliedern ist rechtswidrig und daher nicht zulässig. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Alle Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von Alter oder Erkrankungen aufzunehmen. Deshalb besteht keine Gefahr, bei einer Erkrankung keine Absicherung zu haben.

Sollten Krankenkassen versuchen, Sie mit fadenscheinigen Argumenten abzuwimmeln, sollten Sie auf Ihrem Recht bestehen und sich bei der zuständigen Aufsicht beschweren. Lehnt eine Krankenkasse einen potentiellen Versicherten ab, muss sie ggf. ein Bußgeld bezahlen. Für bundesweit geöffnete Krankenkassen ist das Bundesversicherungsamt zuständig; die Aufsicht für landesweit geöffnete Krankenkassen liegt bei den jeweiligen Landesministerien.

Übernahme laufender Kosten

Die Kosten für laufende Behandlungen und sonstige notwendige Leistungen sind ebenfalls abgesichert, so lange sie zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog zählen. Wer also während des Wechsels Leistungen bezieht, sich etwa im Krankenhaus befindet, braucht nichts zu unternehmen – die Krankenkassen klären diese Fälle untereinander. Dies gilt auch für bereits durch die alte Kasse erfolgte Genehmigungen, die die neue Kasse gegen sich gelten lässt (z. B. für Zahnersatz, die Genehmigung von Reha-Maßnahmen oder ähnliches). Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen per Satzung festzulegen. Diese werden unter Umständen von der neuen Kasse nicht gewährt. Deshalb sollte sich jede(r) beim Kassenwechsel auch über die Satzungsleistungen informieren, damit das Angebot der neuen Kasse den eigenen Bedürfnissen entspricht.

Wer in der neuen Kasse einem Wahltarif ähnlich dem alten beitreten möchte, dem entstehen keine neuen Wartezeiten. Eventuell kann man den alten Wahltarif sogar in der neuen Kasse weiterführen. Meist ist das der Fall, wenn man innerhalb der gleichen Kassenart wechselt, etwa von einer Ersatzkasse zu einer anderen. Zu klären wäre auch, ob in der neuen Kasse bereits bestehende private Zusatzversicherungen zu einem günstigen Tarif weitergeführt werden können oder man besser auf einen neuen Anbieter umstellt.

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von factum
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