Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Leitsatzurteil vom 3. Februar 2022 (Aktenzeichen III ZR 84/21) wie folgt entschieden: „Die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt wird vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nur erfasst, wenn sie geeignet ist, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen“...
IN EIGENER SACHE
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