Die Regelung des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG), wonach auf die nach diesem Gesetz zu gewährende Kapitalentschädigung und Conterganrente Zahlungen angerechnet werden, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG) verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den...
IN EIGENER SACHE
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